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Über Uns

Unser Verein ist ein Zusammenschluss aus Jägern, Landwirten und Tierfreunden. Wir agieren im Raum Voerde, Dinslaken und Hünxe. Wir wollen Hasen, Bodenbrüter und insbesondere Rehkitze vor dem Mähtod retten. Da die Rehkitze nach ihrer Geburt kaum Gerüche von sich geben, ist es äußerst schwierig diese durch den alleinigen Einsatz von Hunden zu finden. Um diese Suche zu unterstützen und wesentlich effizienter zu machen, benutzen wir modernste Drohnen-Technik. Mit Hilfe einer in der Drohne integrierten Wärmebildkamera, werden die Rehkitze aus der Luft aufgespürt und in eine sichere Nachbarwiese umgesetzt. 

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SATZUNG des Wildtierrettung Voerde e.V. verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 05. Mai 2021 § 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins Der Verein führt den Namen Wildtierrettung Voerde e.V. mit Sitz in Voerde und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO die Förderung des Tierschutzes. Ziel des Vereins ist es, Wildtiere, insbesondere Rehkitze aber auch Hasen und Bodenbrüter vor dem Mähtod zu retten. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Einsatz modernster Drohnentechnik mit Wärmebildkamera. Zur Umsetzung ist es weiterhin notwendig zwischen dem örtlichen Verband der Bauern, den örtlichen Hegeringen der Kreisjägerschaft Wesel e.V. und dem Gebrauchshundeverein die Abläufe zu den Mähterminen zu koordinieren und ausreichend viele Vereinsmitglieder und andere ehrenamtliche Helfer zur Unterstützung der Rettungsaktionen zu aktivieren. Für diese Einsätze sind viele Helfer notwendig, die in allen Bereichen von Natur- und Tierliebhabern gefunden werden sollen. Für die Zukunft des Vereins, sollen auch möglichst viele junge Mitglieder gefunden werden, die auf lange Sicht den Verein fördern und die Satzungszwecke umsetzen. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg zur Eintragung gebracht werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 2 Mittel des Vereins Um den Vereinszweck zu erfüllen, dienen die jährlichen Beiträge der Mitglieder, Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, Landesmitteln und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 4 Die Vereinsmitglieder Der Verein hat folgende Mitglieder: a) Ordentliche Mitglieder, Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen. b) Außerordentliche Mitglieder, Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen. c) Fördernde Mitglieder, Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. d) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag eines Mitglieds oder des Vorstands oder der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung für erhebliche Verdienste um die Förderung der Interessen und Ziele des Vereins oder der Wildtierrettung im Allgemeinen verliehen werden. § 5 Aufnahme von Mitgliedern Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. (1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. (2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. (3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein. (5) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Jedes Mitglied unterwirft sich durch die Aufnahme, der Satzung des Vereins. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft1 (1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch a) Austritt, b) Ausschluss aus dem Verein oder c) Tod. (2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. (3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt. 1 Grundlage: §§ 58 Nr. 1, 39 BGB § 7 Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum 30.9. des laufenden Jahres und wird mit Ende des laufenden Geschäftsjahres zum 31.12. wirksam. § 8 Ausschluss aus dem Verein (1) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied: a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, 2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, 3. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. (2) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. (4) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu. § 9 Beitragsleistungen- und Pflichten2 (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, deren Erhebung über die Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Hauptversammlung beschlossen wird. (2) Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten3 : Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag. (3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. (4) Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen. (5) Der Vorstand ist berechtigt, die Beiträge insgesamt nach bestimmten Kriterien der Höhe nach zu staffeln (z.B. für einzelne Mitgliedergruppen, Jugendliche, Ehrenmitglieder,). (6) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in einer Beitragsordnung regeln. Erfolgt der Eintritt eines Mitglieds nach Beginn eines Vereinsjahres, so wird der volle Jahresbeitrag erhoben. 2 Grundlage: § 58 Nr. 2 BGB 3 Die einzelnen Beitragsarten müssen nach der Rechtsprechung in der Satzung genau benannt sein. Die Aufzählung an dieser Stelle ist nur beispielhaft und muss individuell angepasst werden. § 10 Abwicklung des Beitragswesens (1) Der Jahresbeitrag ist am 1. März des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. (2) Von Mitgliedern, die dem Verein eine SEPA-Lastschrift erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. III. Die Organe des Vereins § 11 Die Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind:4 a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand gemäß § 26 BGB. § 12 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder (1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amt. (2) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. (3) Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form. (4) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem amtierenden Vorstand erklärt haben. § 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung (1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen. (2) Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. (5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz soll zeitnah nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (6) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. 4 Die Aufzählung ist nicht abschließend und muss je nach Bedarf des Vereins um die anderen Organe, die sich der Verein frei geben kann, ergänzt werden. § 14 Ordentliche Mitgliederversammlung5 (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. (3) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand vier Wochen vorher per schriftlicher Einladung oder per Mail über das Internet bekannt gegeben. (4) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen. (5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung per Brief oder Mail bekannt gegeben. (6) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Ferner ist erforderlich, dass die Mitglieder den Antrag mit einer 2/3- Mehrheit6 der erschienenen Mitglieder in die Tagesordnung aufnehmen. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden. (7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.7 (9) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. (10) Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung können in einer Geschäftsordnung des Vereins geregelt werden. § 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung8 (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben. (2) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. (3) Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen schriftlich durch Brief oder per Mail. (4) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog. 5 Grundlage: §§ 32, 58 Nr. 4 BGB 6 Es kann auch eine andere Mehrheit vorgesehen werden. 7 Diese Regelung bietet die Garantie, dass jede Versammlung beschlussfähig ist, unabhängig davon, wie viele der Mitglieder erscheinen. Dadurch ist die Entscheidungsmöglichkeit des Vereins gewahrt, birgt aber das Risiko, dass eine anwesende Minderheit des Vereins eine Entscheidung über die Mehrheit trifft. 8 Grundlage: §§ 36, 37 BGB § 16 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung9 Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich10 zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands b) Entlastung des Vorstands auf der Grundlage des Berichts der Rechnungsprüfer c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, d) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer, e) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, f) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften, g) Beschlussfassung über eingereichte Anträge. § 17 Vorstand gemäß § 26 BGB (1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 1. dem Vorsitzenden, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Schatzmeister 4. dem Schriftführer (2) Die Vorstandsmitglieder sind zu zweit gemeinsam vertretungsberechtigt. (3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. (4) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig. (5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. (6) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl auf der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig. (7) Im Falle der vorzeitigen Abberufung und Neubesetzung von Organmitgliedern sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern treten die nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen. (8) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist grundsätzlich unzulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Organmitglieds kann die notwendige Vertretung in Personalunion bis zur nächsten Mitgliederversammlung erfolgen. (9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.11 9 Grundlage: §§ 32 Abs. 1 S. 1, 40 BGB 10 Durch die Formulierung "ausschließlich" wird eine eindeutige Abgrenzung zu den anderen Organen des Vereins sichergestellt. Der Verein wird damit gezwungen, sich über die Aufgabenverteilung im Verein Gedanken zu machen und in der Satzung zu ordnen. 11 Die Formulierung zur Beschlussfassung im Vorstand entspricht der gesetzlichen Regelung, §§ 28, 32 BGB, ist aber nicht zwingend, die Satzung kann abweichen (§ 40 S. 1 BGB) § 18 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung12 (1) Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert. (2) Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind. VI. Vereinsleben § 19 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu. (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden13. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen. (3) Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei der Wahl der Jugendvertretungen gelten die in der Jugendordnung festgelegten Altersbegrenzungen. Es obliegt der Mitgliederversammlung Jugendliche unter 16 Jahren als Obleute für bestimmte Zweckbereiche zu wählen. § 20 Beschlussfassung und Wahlen14 (1) Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung vorsieht. (2) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt bei Wahlen. (3) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet. § 21 Protokolle (1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. (2) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt. (3) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit. 12 Grundlage: §§ 27 Abs. 3, 40 BGB 13 § 38 S. 2 BGB 14 Grundlage: §§ 58 Nr. 4, 32 Abs. 1 S. 3 BGB § 22 Satzungsänderung und Zweckänderung15 (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen16 erforderlich. (2) Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 23 Vereinsordnungen (1) Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens eine Vereinsordnungen geben. (2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. (3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird. (4) Vereinsordnungen können bei Bedarf17 für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: 1. Geschäftsordnung für die Organe des Vereins 2. Finanzordnung 3. Beitragsordnung 4. Wahlordnung 5. Jugendordnung 6. Ehrenordnung. (5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins, bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen. § 24 Datenschutz18 (1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. (2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung19 und des Bundesdatenschutzgesetzes. (3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und - verwendung kann der Verein eine Datenschutzrichtlinie erlassen, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. 15 Grundlage: §§ 33 Abs. 1, 40 BGB 16 Die Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese ist aber nach § 40 S. 1 BGB disponibel und kann durch die Satzung abgeändert werden. 17 Die nachfolgende Aufstellung der Vereinsordnungen ist als Beispiel zu verstehen. 18 Mit Hilfe dieser Ermächtigungsgrundlage und der zu erlassenden Datenschutzrichtlinie können die Regelungen zum Datenschutz von der Satzung "ausgelagert" werden, sodass diese entlastet wird. 19 Die EU-Datenschutzgrundverordnung hat Gesetzescharakter und muss ab dem 25. Mai 2018 zwingend beachtet werden. § 25 Haftungsbeschränkungen (1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden. (2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter. § 26 Kassenprüfung20 (1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren, wobei jedes Jahr ein Prüfer ausscheidet und ein anderer Prüfer neu zur Wahl ansteht. (2) Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit, gleich aus welchem Grund, aus, so kann der Vereinsrat ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl berufen. (3) Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören. (4) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen/Barkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. (5) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten. VII. Schlussbestimmungen § 27 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall21 (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.22 (4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt. (5) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die KJS Wesel e.V. Hegering Voerde die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 20 Die Kassenprüfung ist gesetzlich bei einem e. V. nicht vorgeschrieben. 21 Grundlage: §§ 51 ff., 61 AO 22 § 41 S. 2 BGB sieht eine 3/4-Mehrheit vor. Die Satzung kann eine abweichende Regelung treffen. § 27 Gültigkeit der Satzung (1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.05.2021 beschlossen23 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.24 (2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Voerde, den 05.05.2021 Nachfolgend die Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitglieder

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